70-Tage-Regelung 2026: Was Arbeitgeber bei Saisonkräften beachten müssen

Kurzfristige Beschäftigung von Saisonkräften: Zeitgrenzen, 90 Arbeitstage in der Landwirtschaft seit 2026, Berufsmäßigkeit und Regeln für Erntehelfer aus Polen.

Inhaltsverzeichnis

    Die 70-Tage-Regelung erlaubt Arbeitgebern, Aushilfen und Saisonkräfte bis zu drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr ohne Sozialversicherungsbeiträge zu beschäftigen. Voraussetzung ist eine von Beginn an befristete Tätigkeit, die nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Landwirtschaftliche Betriebe haben seit dem 1. Januar 2026 mehr Spielraum. Für Erntehelfer aus Polen hängt die Sozialversicherung davon ab, ob sie in Polen angestellt, arbeitslos oder ohne Erwerbstätigkeit sind.

    Kurz gefasst: Eine kurzfristige Beschäftigung nach der 70-Tage-Regelung dauert höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, in der Landwirtschaft seit 2026 bis zu 15 Wochen oder 90 Arbeitstage. Sozialversicherungsfrei bleibt sie, solange sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Der Arbeitgeber zahlt dann nur Umlagen und den Beitrag zur Unfallversicherung und führt die Lohnsteuer ab.

    Was ist die 70-Tage-Regelung?

    Die 70-Tage-Regelung ist die gängige Bezeichnung für die kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Sie zählt neben dem Minijob mit Verdienstgrenze zu den geringfügigen Beschäftigungen. Begrenzt ist bei ihr nicht der Verdienst, sondern die Dauer.

    Im Kalenderjahr darf eine kurzfristige Beschäftigung höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage dauern; wie viel die Aushilfe verdient, wird erst bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit wichtig. Die Befristung muss von Beginn an feststehen, entweder im Arbeitsvertrag oder durch die Eigenart der Tätigkeit, etwa bei einer Erntesaison.

    Mehrere kurzfristige Beschäftigungen eines Kalenderjahres werden zusammengerechnet, auch bei verschiedenen Arbeitgebern. Hat eine Aushilfe im Frühjahr 40 Arbeitstage in einer Bäckerei gearbeitet, bleiben für einen Sommerjob im Hotel noch 30 Arbeitstage.

    Welche der beiden Grenzen greift, hängt nicht davon ab, an wie vielen Tagen pro Woche gearbeitet wird. So entschied das Bundessozialgericht am 24. November 2020 (B 12 KR 34/19 R). Damit ist eine verbreitete Faustregel überholt, nach der die Drei-Monats-Grenze nur bei mindestens fünf Arbeitstagen pro Woche gilt. Es genügt, eine der beiden Grenzen einzuhalten.

    Welche Zeitgrenzen gelten 2026 in der Landwirtschaft?

    Landwirtschaftliche Betriebe dürfen Saisonkräfte seit dem 1. Januar 2026 bis zu 15 Wochen oder 90 Arbeitstage im Kalenderjahr kurzfristig beschäftigen. Für Spargel-, Erdbeer- und Gemüsebetriebe verlängert sich die mögliche Saison je Saisonkraft damit um 20 Arbeitstage.

    Was bedeutet das für einen Gemüsebetrieb, der an fünf Tagen pro Woche erntet? Nach 15 Wochen hat eine Erntehelferin dort erst 75 Arbeitstage geleistet. Weil die Grenze von 90 Arbeitstagen noch eingehalten ist, darf ihre Beschäftigung bis zu 18 Wochen dauern. Bei einer Sechstagewoche werden beide Grenzen dagegen gleichzeitig erreicht.

    Die längeren Grenzen gelten nur für Betriebe aus Abschnitt A, Abteilung 01 der Wirtschaftszweig-Klassifikation 2025 des Statistischen Bundesamts. Erfasst sind die Bereiche 01.1 bis 01.6, darunter Pflanzenbau, Tierhaltung und landwirtschaftliche Dienstleistungen. Die Einordnung nimmt der Arbeitgeber selbst vor.

    Bei Mischbetrieben mit Hofladen oder Hofcafé zählt der wirtschaftliche Schwerpunkt. Es kommt darauf an, ob die Mehrheit der Beschäftigten oder die Mehrzahl ihrer Arbeitsstunden im Durchschnitt des Kalenderjahres auf den landwirtschaftlichen Bereich entfällt. Liegt der Schwerpunkt dort, gelten die längeren Grenzen für alle kurzfristig Beschäftigten des Betriebs, bei einem Schwerpunkt im Hofladen oder Hofcafé für keinen von ihnen. Ein Obsthof mit 30 Beschäftigten auf den Plantagen und acht im Hofladen fällt damit insgesamt unter die landwirtschaftlichen Zeitgrenzen, auch für die Aushilfen an der Kasse.

    Gastronomie- und Hotelbetriebe profitieren von der Änderung nicht. Wer für die Sommersaison Personal aus Polen für Gastronomie und Hotellerie plant, rechnet weiterhin mit den allgemeinen Zeitgrenzen.

    Wann ist eine kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig?

    Berufsmäßig ist eine Beschäftigung, die der Aushilfe als Haupteinnahmequelle für den Lebensunterhalt dient. Liegt der Verdienst zugleich über der Geringfügigkeitsgrenze, ist sie keine kurzfristige Beschäftigung mehr, auch wenn sie nur wenige Wochen dauert.

    Prüfen muss der Arbeitgeber die Berufsmäßigkeit, sobald der Verdienst die Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro im Monat übersteigt; darunter kommt es auf sie nicht an. Ab dem 1. Januar 2027 steigt diese Grenze auf 633 Euro. Bei einer berufsmäßigen Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze besteht von Anfang an Sozialversicherungspflicht, und die Anmeldung läuft über die Krankenkasse statt über die Minijob-Zentrale.

    Einen ersten Anhaltspunkt für die Berufsmäßigkeit liefert der Personenstatus:

    Status der AushilfeBerufsmäßig?
    Hauptbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgebernein
    Selbstständige Tätigkeitnein
    Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienstnein
    Bezug von Vorruhestandsgeldnein
    Hausfrau oder Hausmann, Altersvollrentner, Studierende, Schülernein, sofern keine schädlichen Vorbeschäftigungen
    Arbeitsuchend gemeldetja
    Unbezahlter Urlaub vom Hauptarbeitsplatzja

    Neben dem Status zählt das Erwerbsverhalten. Frühere Beschäftigungen im laufenden Kalenderjahr werden angerechnet, ausgenommen solche mit einem Verdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze. Ergeben sie zusammen mit der neuen Stelle mehr als die für diese Stelle geltende Zeitgrenze, ist die neue Beschäftigung berufsmäßig.

    Ein Bewerber hat von Januar bis Mitte März 50 Arbeitstage in einer befristeten Vollzeitstelle gearbeitet. Bis zur allgemeinen Zeitgrenze bleiben ihm 20 Arbeitstage. Eine Saisonstelle mit 30 Arbeitstagen in einem Hotel wäre deshalb berufsmäßig, obwohl sie für sich genommen die Zeitgrenze einhält. Auf einem landwirtschaftlichen Betrieb läge er mit 80 Arbeitstagen noch unter der Grenze von 90.

    Was gilt für Saisonkräfte aus Polen und anderen EU-Staaten?

    Erntehelfer und Saisonkräfte aus der EU brauchen keine Arbeitserlaubnis und lassen sich wie inländische Aushilfen kurzfristig beschäftigen. Für die Sozialversicherung kommt es aber auf ihre Situation im Heimatland an:

    • Beschäftigt im Heimatland – Wer in Polen versicherungspflichtig angestellt ist und während seines bezahlten Urlaubs in Deutschland arbeitet, legt dem Arbeitgeber eine A1-Bescheinigung aus Polen vor. Die Beiträge richten sich dann nach polnischem Recht.
    • Ohne Erwerbstätigkeit im Heimatland – Für Studierende, Rentner, Hausfrauen und Hausmänner gilt deutsches Sozialversicherungsrecht. Ob die Beschäftigung beitragsfrei bleibt, entscheidet die Prüfung der Berufsmäßigkeit.
    • Arbeitslos oder im unbezahlten Urlaub – Auch hier gilt deutsches Recht. Die Saisonarbeit wird jedoch berufsmäßig ausgeübt und ist oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze sozialversicherungspflichtig.

    Woran erkennt der Arbeitgeber, welcher Fall vorliegt? An den Angaben der Saisonkraft vor dem ersten Arbeitstag. Eine Rentnerin aus Posen, die eine volle Altersrente bezieht und im Sommer 60 Arbeitstage in einem Hotel arbeitet, fällt unter deutsches Recht. Ohne weitere Jobs in diesem Jahr bleibt sie trotz eines Verdienstes über der Geringfügigkeitsgrenze sozialversicherungsfrei. Einen Bewerber, der in Polen arbeitslos gemeldet ist, müsste der Arbeitgeber für dieselbe Stelle dagegen bei der Krankenkasse anmelden.

    Weil eine kurzfristige Beschäftigung keine Krankenversicherungspflicht auslöst, braucht die Saisonkraft eine eigene Absicherung, etwa über eine Gruppenversicherung des Arbeitgebers.

    Gastamo rekrutiert landwirtschaftliche Arbeitskräfte und Erntehelfer aus Polen, die direkt beim Betrieb angestellt werden.

    Bei ganzjährigen Stellen stellt sich die A1-Frage in der Regel nicht. Wer ausschließlich bei einem deutschen Arbeitgeber beschäftigt ist, unterliegt dem deutschen Sozialversicherungsrecht und braucht keine A1-Bescheinigung. Das gilt etwa für Fachkräfte aus Polen in Direktanstellung.

    Ist die 70-Tage-Regelung steuerfrei?

    Nein, die 70-Tage-Regelung befreit von den Sozialversicherungsbeiträgen, aber nicht von der Lohnsteuer. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen weder Arbeitgeber noch Aushilfe; an die Minijob-Zentrale führt der Arbeitgeber trotzdem die Umlage U2 und die Insolvenzgeldumlage ab. Betriebe mit bis zu 30 Beschäftigten zahlen zusätzlich die Umlage U1. Den Beitrag zur Unfallversicherung überweist der Arbeitgeber an den zuständigen Unfallversicherungsträger.

    Die Lohnsteuer wird nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen der Aushilfe oder pauschal erhoben und geht in beiden Fällen an das Finanzamt. Bei der Pauschalierung verzichtet der Arbeitgeber auf den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Das vereinfacht die Abrechnung bei Aushilfen, die nur wenige Tage bleiben. Ein Anspruch der Aushilfe auf Pauschalierung besteht nicht.

    Für die Pauschalsteuer von 25 Prozent nach § 40a EStG gelten allerdings enge Bedingungen:

    • eine gelegentliche, nicht regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung
    • höchstens 18 zusammenhängende Arbeitstage
    • im Schnitt höchstens 150 Euro Arbeitslohn je Arbeitstag, es sei denn, die Beschäftigung wird zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich
    • höchstens 19 Euro Stundenlohn

    Eine Saison von 70 oder 90 Arbeitstagen überschreitet die 18-Tage-Grenze deutlich. Saisonkräfte mit längeren Einsätzen werden deshalb außerhalb der Land- und Forstwirtschaft nach individuellen Merkmalen abgerechnet.

    Für die Land- und Forstwirtschaft gibt es eine Sonderregel. Aushilfskräfte, die ausschließlich typisch land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten erledigen, die nicht ganzjährig anfallen, können pauschal mit 5 Prozent versteuert werden. Ausgenommen sind land- und forstwirtschaftliche Fachkräfte sowie Beschäftigte, die mehr als 180 Tage im Kalenderjahr beim selben Arbeitgeber arbeiten. Die Grenze von 19 Euro pro Stunde gilt auch hier.

    Ein Erntehelfer mit 70 Arbeitstagen zu je 120 Euro Lohn verdient in der Saison 8.400 Euro. Die pauschale Lohnsteuer beträgt dann 420 Euro.

    Wie melden Arbeitgeber kurzfristig Beschäftigte an?

    Kurzfristig Beschäftigte meldet der Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale mit der Personengruppe 110 an. Vorher prüft er in einer versicherungsrechtlichen Beurteilung, ob die Beschäftigung tatsächlich kurzfristig und nicht berufsmäßig ist.

    Seit dem 1. Januar 2022 gehört zur Anmeldung die Angabe, wie die Aushilfe krankenversichert ist: Kennzeichen 1 steht für eine gesetzliche Krankenversicherung, Kennzeichen 2 für eine private oder anderweitige Absicherung. Erntehelfer, die über eine Gruppenversicherung des Arbeitgebers abgesichert sind, erhalten das Kennzeichen 2. Die Minijob-Zentrale wertet diese Angaben bis Ende 2026 aus.

    Für die Beurteilung braucht der Arbeitgeber belastbare Angaben der Aushilfe. In die Entgeltunterlagen gehören deshalb:

    • Personalfragebogen – alle früheren Jobs seit Jahresbeginn mit Dauer und Arbeitgeber
    • Statusnachweis – etwa Studienbescheinigung, Rentenbescheid oder Bestätigung des Hauptarbeitgebers
    • Krankenversicherung – Art des Versicherungsschutzes für das Kennzeichen bei der Anmeldung

    Häufige Fragen zur 70-Tage-Regelung

    Wie viel Urlaub steht kurzfristig Beschäftigten zu?

    Auch kurzfristig Beschäftigte haben Anspruch auf Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage im Jahr; bei einer Beschäftigung von wenigen Monaten entsteht für jeden vollen Monat ein Zwölftel davon. Bei drei vollen Monaten sind das sechs Werktage. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gibt es erst, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat.

    Dürfen kurzfristige Beschäftigung und Minijob gleichzeitig bestehen?

    Ja, eine kurzfristige Beschäftigung und ein Minijob mit Verdienstgrenze können nebeneinander bestehen, wenn sie bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Die Verdienste werden dabei nicht zusammengerechnet. Beim selben Arbeitgeber gelten beide Tätigkeiten als ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, sodass die Kombination dort ausscheidet.

    Wie funktioniert ein Arbeitsvertrag nach der 70-Tage-Regelung?

    Ein Arbeitsvertrag nach der 70-Tage-Regelung legt Beginn und Ende der Beschäftigung oder die Zahl der Arbeitstage von vornherein fest. Sinnvoll ist außerdem eine Erklärung der Aushilfe, dass ihre Angaben zu früheren Beschäftigungen und zum Status vollständig sind. Ergänzend sollte sich die Aushilfe verpflichten, neue Jobs während der Laufzeit zu melden, weil diese auf die Zeitgrenzen angerechnet werden können.

    Kamil Kmiecik

    Gründer und Geschäftsführer von Gastamo Job Service. Seit über zehn Jahren vermittelt er polnische Fachkräfte an Unternehmen in Deutschland, Österreich und der Schweiz - ausschließlich in Direktanstellung. Er spricht Deutsch, Polnisch und Englisch und kennt das deutsche Arbeitsrecht aus der täglichen Vermittlungspraxis.