Drei Wege führen auf die Baustelle: Direktanstellung, Werkvertrag mit einer selbstständigen polnischen Firma und Arbeitnehmerüberlassung. Im Baugewerbe sind es faktisch nur zwei. Die Überlassung von Leiharbeitnehmern in Betriebe des Baugewerbes verbietet § 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, soweit es um Arbeiten geht, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden. Ein Verstoß kostet bis zu 30.000 Euro je Einzelfall.
Der Druck, überhaupt jemanden zu finden, ist hoch. Laut Fachkräftereport 2025/2026 des DIHK melden 49 Prozent der Betriebe in der Bauwirtschaft Probleme bei der Stellenbesetzung. Genau in dieser Lage werden Angebote attraktiv, die rechtlich nicht halten, was sie versprechen.
Die Regel aus § 1b AÜG wird in der Praxis oft übersehen. Sie bestimmt, welche Angebote Sie überhaupt annehmen dürfen, wenn Ihnen jemand polnische Bauarbeiter vermittelt.
Welche Modelle sind am Bau überhaupt erlaubt?
Für polnische Bauarbeiter kommen im Baugewerbe zwei Modelle infrage: die Direktanstellung im eigenen Betrieb und der Werkvertrag mit einer selbstständigen polnischen Firma. Die Arbeitnehmerüberlassung fällt für gewerbliche Bautätigkeiten aus, weil sie gesetzlich untersagt ist.
Der Unterschied liegt in zwei Fragen. Wer ist weisungsbefugt? Und wer haftet, wenn etwas schiefgeht?
| Modell | Für Bauarbeiten zulässig | Arbeitgeber | Weisungsrecht | Hauptrisiko |
| Direktanstellung | ja | Ihr Betrieb | Sie | reguläres Arbeitgeberrisiko |
| Werkvertrag mit polnischer Firma | ja, unter Bedingungen | die polnische Firma | der Auftragnehmer | Scheinselbstständigkeit, Nachunternehmerhaftung |
| Arbeitnehmerüberlassung | nein (enge Ausnahmen, § 1b Satz 2 AÜG) | Verleiher | geteilt | Bußgeld bis 30.000 Euro |
Die Wahl bestimmt auch den Verwaltungsaufwand. Bei der Direktanstellung führen Sie Lohn und Beiträge selbst ab und melden die Beschäftigten regulär an. Beim Werkvertrag prüfen Sie dauerhaft, ob Ihr Auftragnehmer seine Pflichten in Polen und in Deutschland erfüllt. Diese Prüfung endet nie, sie läuft über die gesamte Vertragslaufzeit.
Warum ist Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe verboten?
Das Verbot steht in § 1b AÜG und schützt die Tarifstruktur der Branche. Untersagt ist die Überlassung in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von gewerblichen Arbeitern verrichtet werden. Für Angestellte wie Bauleiter greift das Verbot nicht.
Der Gesetzgeber lässt zwei eng gefasste Ausnahmen zu. Die praktisch wichtigere betrifft die Überlassung zwischen Baubetrieben. Sie ist nur zulässig, wenn der verleihende Betrieb nachweislich seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird. Eine gewerbliche Zeitarbeitsfirma erfüllt diese Bedingung nicht.
Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes ist für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, nach § 1b AÜG unzulässig. Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und können nach § 16 Absatz 2 AÜG mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro je Einzelfall geahndet werden. Zwischen Baubetrieben ist Überlassung nur erlaubt, wenn der verleihende Betrieb seit mindestens drei Jahren denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen unterliegt.
Eine gültige AÜG-Erlaubnis des Anbieters ändert daran nichts. Sie berechtigt zur Überlassung allgemein, hebt das Branchenverbot am Bau aber nicht auf. Die Bußgeldhöhe finden Sie in § 16 AÜG.
Bietet Ihnen also jemand polnische Maurer oder Trockenbauer „zur Überlassung“ an, fragen Sie nach der Rechtsgrundlage. Zwei Fragen reichen meist: Seit wann unterliegt der verleihende Betrieb den Bau-Tarifverträgen? Und liegt der Nachweis schriftlich vor? Bleibt eine Antwort offen, ist das Modell nicht tragfähig.
Als Entleiher tragen Sie das Risiko mit. Die Prüfung lohnt sich vor der ersten Schicht. Nicht nach der ersten Zollkontrolle.
Ist es legal, polnische Handwerker als Subunternehmer zu beauftragen?
Ja, aber nur dann, wenn die Selbstständigkeit echt ist. Der Werkvertrag mit einer polnischen Firma ist ein anerkanntes Modell, und viele Ratgeber empfehlen ihn als einfachsten Weg. Diese Empfehlung greift zu kurz, weil sie einen wichtigen Punkt auslässt.
Maßgeblich ist die tatsächliche Zusammenarbeit, nicht der Vertragstext. Erteilen Sie Weisungen, geben Sie Arbeitszeiten vor oder stellen Sie Werkzeug und Material, dann liegt aus Sicht der Prüfbehörden ein Arbeitsverhältnis vor. Das gilt auch, wenn auf dem Papier ein Werkvertrag steht.
Woran erkennen Prüfer echte Selbstständigkeit?
Echte Selbstständigkeit erkennen Prüfer an fünf Merkmalen, die die Behörden in der Gesamtschau bewerten:
- Eigenes unternehmerisches Risiko: Der Auftragnehmer schuldet ein Ergebnis und trägt die Nacharbeit bei Mängeln selbst.
- Eigene Betriebsmittel: Werkzeug, Maschinen und Arbeitskleidung gehören ihm, nicht Ihnen.
- Freie Zeiteinteilung: Er entscheidet, wann gearbeitet wird, solange der Termin steht.
- Mehrere Auftraggeber: Wer dauerhaft nur für Sie arbeitet, gilt schnell als abhängig beschäftigt.
- Leistungsbeschreibung statt Arbeitsanweisung: Der Vertrag beschreibt ein Gewerk, keine Tätigkeit nach Weisung.
Die Behörden bewerten das Gesamtbild, nicht einen einzelnen Punkt. Bei Zweifeln klärt das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung die Lage verbindlich, bevor die Zusammenarbeit beginnt. Wer den Antrag früh stellt, hat Klarheit vor der ersten Rechnung statt nach der ersten Prüfung.
Welche Folgen hat Scheinselbstständigkeit konkret?
Die Rechnung wird rückwirkend aufgemacht, und sie fällt hoch aus. Sozialversicherungsbeiträge werden nach § 25 SGB IV bis zu vier Jahre nachgefordert. Bei Vorsatz verlängert sich die Frist auf 30 Jahre. Zusätzlich fällt ein Säumniszuschlag von einem Prozent pro angefangenem Kalendermonat an (§ 24 SGB IV).
Grundlage ist dabei nicht der ausgezahlte Betrag, sondern ein fiktives Bruttoentgelt. Die Nachzahlung fällt also höher aus, als die Rechnungssumme vermuten lässt.
Wer die Arbeitnehmeranteile nicht abführt, riskiert nach § 266a StGB bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mehr.
Dazu kommt die Haftung in der Kette. Nach § 23 AEntG drohen Auftraggebern Bußgelder von bis zu 500.000 Euro, wenn sie einen Nachunternehmer beauftragen, der gegen die Mindestlohnpflicht verstößt. Die Bürgenhaftung für Mindestlohnverstöße greift sogar verschuldensunabhängig in der gesamten Nachunternehmerkette. Sie haften also auch für Firmen, die Sie nie beauftragt haben.
Warum erwähnt das kaum jemand? Vermutlich, weil es das Modell unbequem macht.
Welche Unterlagen müssen Sie beim polnischen Subunternehmer prüfen?
Wer den Werkvertrag wählt, übernimmt eine Prüfpflicht, die mit jeder Rechnung neu entsteht. Sechs Unterlagen gehören in die Auftragsakte, und zwar vor der ersten Leistung:
- Gewerbenachweis und Registerauszug: Existiert die Firma in Polen tatsächlich, und deckt ihr Unternehmensgegenstand die beauftragten Bauleistungen ab?
- A1-Bescheinigung je entsandtem Mitarbeiter: Bei Entsendung ist sie Pflicht. Fehlt sie oder ist sie abgelaufen, drohen Beitragsnachforderungen in Deutschland.
- Freistellungsbescheinigung: Die Gültigkeit prüfen Sie selbst im EIBE-Portal, nicht anhand der vorgelegten Kopie. Eine abgelaufene Bescheinigung zieht die Bauabzugsteuer nach sich.
- Anmeldung bei der Zollverwaltung: Entsendungen ins Baugewerbe sind meldepflichtig, und die Meldung liegt beim entsendenden Unternehmen.
- SOKA-Bau-Nachweis: Ausländische Baubetriebe unterliegen dem Sozialkassenverfahren ebenso wie deutsche.
- Mindestlohndokumentation: Wegen der Bürgenhaftung brauchen Sie den Nachweis, dass die Kette den Branchenmindestlohn Bau zahlt. Ohne diesen Nachweis haften Sie für fremde Versäumnisse.
Diese Prüfung ist kein einmaliger Vorgang. Läuft eine Bescheinigung während des Projekts ab, entsteht die Lücke rückwirkend, und der Zoll prüft den gesamten Zeitraum.
Genau an dieser Stelle wird der Unterschied zur Direktanstellung sichtbar. Sechs Dokumente von einem fremden Unternehmen einzufordern und laufend zu überwachen, kostet mehr Verwaltungszeit als die eigene Lohnabrechnung.
Was macht die Direktanstellung rechtlich am einfachsten?
Bei der Direktanstellung entfällt die gesamte Entsendebürokratie, weil kein Arbeitnehmer entsandt wird. Sie stellen die Fachkraft in Ihrem deutschen Betrieb an. Damit gilt deutsches Sozialversicherungsrecht ab dem ersten Tag.
Die A1-Bescheinigung wird in diesem Fall nicht benötigt. Sie betrifft ausschließlich Entsendungen, also Fälle, in denen ein ausländischer Arbeitgeber Personal vorübergehend nach Deutschland schickt. Das bestätigt die Deutsche Rentenversicherung in ihrem A1-Fragenkatalog.
Wer polnische Bauarbeiter direkt im eigenen Betrieb anstellt, braucht keine A1-Bescheinigung. Es gilt deutsches Sozialversicherungsrecht, die Beiträge laufen über die deutsche Lohnabrechnung, und die Meldepflichten bei Entsendung entfallen vollständig. Damit verschwindet auch das Risiko einer abgelaufenen Bescheinigung auf der Baustelle.
Zusammen mit der Bescheinigung entfällt der ganze Apparat dahinter. Kein Datenaustausch zwischen der polnischen Sozialversicherungsanstalt ZUS und deutschen Trägern über das EESSI-System. Keine Zuständigkeitsklärung über die DVKA. Keine Verlängerungsanträge bei Einsätzen über 24 Monate.
Das Scheinselbstständigkeitsrisiko fällt ebenfalls weg. Wer Arbeitgeber ist, darf Weisungen erteilen, Arbeitszeiten festlegen und Werkzeug stellen. Genau die Handlungen also, die beim Werkvertrag zum Problem werden.
Auch die Bindung ans Unternehmen ändert sich. Eine fest angestellte Fachkraft kennt nach einigen Monaten Ihre Abläufe, Ihre Baustellenlogistik und Ihre Qualitätsanforderungen. Dieses Wissen bleibt im Betrieb.
Wenn Sie diesen Weg gehen möchten, finden Sie die Details zur Rekrutierung von Bauarbeitern aus Polen in Direktanstellung auf unserer Leistungsseite.
Welche Qualifikationen bringen polnische Bauarbeiter mit?
Die Anerkennung von Berufsqualifikationen regelt die Richtlinie 2005/36/EG, geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU. Sie greift ausschließlich bei reglementierten Berufen. Die meisten Bauberufe sind in Deutschland nicht reglementiert, ein Anerkennungsverfahren entfällt daher.
Das polnische System kennt zwei Stufen, die dem deutschen Aufbau ähneln. Der Facharbeiterabschluss kommt dem deutschen Gesellenbrief nahe. Der Abschluss als technik liegt darüber und schließt planerische Aufgaben ein. Beide beruhen auf einem hohen Praxisanteil, weil die Ausbildung in Polen früh in den Betrieb führt.
Anders sieht es bei zulassungspflichtigen Handwerken aus. Für Gewerke der Anlage A der Handwerksordnung gilt die Meisterpflicht, etwa im Maurer- und Betonbauerhandwerk oder bei Installateuren. Sie betrifft die selbstständige Ausübung und die Betriebsleitung, nicht den einzelnen Angestellten. Zuständig für die Prüfung ist die Handwerkskammer am Ort der Niederlassung.
Welche polnischen Zertifikate zählen auf der Baustelle?
UDT-Berechtigungen, Qualifikationsbescheinigungen für Elektroarbeiten und die Schweißerprüfung tauchen im Bau immer wieder auf. Prüfen lässt sich jeder dieser Nachweise bei der ausstellenden Stelle:
- UDT-Berechtigung: Der Urząd Dozoru Technicznego ist die polnische Aufsichtsbehörde für technische Geräte. Kranführer, Staplerfahrer und Bediener von Hubarbeitsbühnen brauchen eine UDT-Berechtigung mit Registriernummer. Die Gültigkeitsdauer hängt vom Gerätetyp ab und steht auf dem Dokument.
- Qualifikationsbescheinigung für Elektroarbeiten: Das polnische Dokument heißt świadectwo kwalifikacyjne und wird von einer Prüfungskommission ausgestellt, die beim Präsidenten der Energieregulierungsbehörde URE registriert ist. SEP ist nur eine von vielen solchen Kommissionen, Bescheinigungen anderer Kommissionen sind rechtlich gleichwertig. Gestaffelt wird nach Gruppe (G1 für Elektroanlagen) und Umfang, wobei E für Betrieb und D für Aufsicht steht.
- Schweißerprüfung nach EN ISO 9606-1: Das Zeugnis nennt Verfahren, Werkstoffgruppe und Gültigkeitsdatum. Polen hat die Norm als PN-EN übernommen.
Verlangen Sie das Originaldokument mit beglaubigter Übersetzung, nicht nur eine Kopie.
Bei Schweißern und Kranführern zählt vor allem die Gültigkeit. Ein Zeugnis von 2015 sagt wenig über die heutige Berechtigung aus, wenn die Wiederholungsprüfung fehlt. Diese Lücke fällt erfahrungsgemäß erst auf der Baustelle auf. Dann steht die Kolonne still.
Ist im Einzelfall doch eine formale Gleichwertigkeit nötig, führt der Weg über die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer. Welche Stelle für welchen Beruf zuständig ist, zeigt das Portal anerkennung-in-deutschland.de.
Welche Anmeldungen und Nachweise sind am Bau Pflicht?
Im Baugewerbe müssen Sie jeden Arbeitnehmer spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung elektronisch anmelden. Diese Sofortmeldung nach § 28a Absatz 4 SGB IV geht an die Datenstelle der Rentenversicherung und läuft als DEÜV-Meldegrund 20. Sie gehört zu den Positionen, die die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls regelmäßig prüft.
Neben der Sofortmeldung verlangt der Bau fünf weitere Nachweise:
- SOKA-Bau: Betriebe des Baugewerbes nehmen am Sozialkassenverfahren teil und melden ihre gewerblichen Arbeitnehmer an die SOKA-Bau.
- Branchenmindestlohn Bau: Es gilt der Branchenmindestlohn, den eine Rechtsverordnung nach dem AEntG für alle Betriebe der Branche verbindlich macht, auch für ausländische. Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn liegt darunter und ist hier nicht maßgeblich.
- Freistellungsbescheinigung: Ohne Bescheinigung nach § 48b EStG behalten Sie 15 Prozent der Gegenleistung als Bauabzugsteuer ein. Die Gültigkeit prüfen Sie online im EIBE-Portal des Bundeszentralamts für Steuern.
- Handwerksrolle: Ohne Eintragung darf ein zulassungspflichtiges Gewerk nicht ausgeführt werden. Den Antrag stellt der ausführende Betrieb, nicht der Auftraggeber.
- Arbeitsvertrag nach NachwG: Das Nachweisgesetz verlangt schriftliche Angaben zu Tätigkeit, Arbeitszeit, Vergütung, Urlaub und Kündigungsfristen.
Beim Thema Arbeitszeit gilt das ArbZG unverändert auch für Beschäftigte aus Polen. Werktäglich sind acht Stunden zulässig. Zehn Stunden sind nur möglich, wenn im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG). Auf Baustellen mit Terminen zum Wochenende wird dieser Punkt gern ausgeblendet.
Hinzu kommt die Dokumentation der Arbeitszeit. Nach § 17 MiLoG zeichnen Sie Beginn, Ende und Dauer spätestens am siebten Kalendertag nach der Arbeitsleistung auf und bewahren die Unterlagen mindestens zwei Jahre auf. Der Zoll verlangt diese Aufzeichnungen bei einer Prüfung als Erstes, meist zusammen mit den Lohnunterlagen.
Bei der Direktanstellung erledigen Sie diese Punkte ohnehin für Ihre gesamte Belegschaft. Beim Werkvertrag müssen Sie diese Punkte beim Auftragnehmer nachhalten, und zwar dokumentiert.
Was kostet ein polnischer Bauarbeiter in Direktanstellung?
Vier Posten bestimmen das Budget: Bruttolohn, Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben, Unterbringung und die Rekrutierungsgebühr. Ein häufiger Fehler besteht darin, nur den Stundenlohn zu vergleichen und die Nebenkosten später zu entdecken.
| Kostenposten | Grundlage | Anmerkung |
| Bruttolohn | Branchenmindestlohn Bau nach AEntG | getrennte Sätze für Werker und Fachwerker |
| Arbeitgeberanteil | rund 21 Prozent des Bruttolohns | ohne Umlagen gerechnet |
| Unterbringung | Monteurzimmer oder Wohnung | stark regionsabhängig |
| Rekrutierung | je nach Paket | Aktivierung, gegebenenfalls Provision |
Die Sätze des Branchenmindestlohns vereinbaren die Tarifvertragsparteien, verbindlich werden sie durch Rechtsverordnung. Veröffentlicht werden sie unter anderem von SOKA-Bau und vom Zoll. Prüfen Sie den aktuellen Satz vor jedem Angebot, weil eine veraltete Zahl in der Kalkulation teuer wird.
Der Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben liegt bei rund 21 Prozent des Bruttolohns, gerechnet ohne Umlagen. Dazu kommen im Baugewerbe die Beiträge zum Sozialkassenverfahren, die je nach Tarifgebiet unterschiedlich ausfallen.
Unterbringung fällt fast immer an, wenn Fachkräfte aus Polen für Projekte in Deutschland arbeiten. In Ballungsräumen kostet ein Monteurzimmer deutlich mehr als in ländlichen Regionen. Bei Teams lohnt sich eine gemeinsame Wohnung gegenüber Einzelzimmern, weil der Quadratmeterpreis sinkt und sich die Anfahrt zur Baustelle bündeln lässt.
Rechnen Sie außerdem mit einer Anlaufphase. Volle Produktivität stellt sich selten in der ersten Woche ein, und diese Zeit gehört in den Kostenplan.
Sind diese Kosten steuerlich absetzbar?
Ja, als Betriebsausgaben in voller Höhe. Das gilt für die Rekrutierungsgebühr ebenso wie für Löhne, Sozialversicherungsbeiträge und die Monteurunterkunft, solange die Aufwendungen betrieblich veranlasst sind und sauber belegt werden.
Die Rekrutierungsgebühr selbst hängt vom gewählten Paket ab. Welche Aktivierungsgebühr, welche Provision und welcher Garantiezeitraum zum jeweiligen Paket gehören, steht in der Übersicht Preise und Pakete der Personalvermittlung.
Wie rekrutieren Sie ganze Kolonnen und Montageteams?
Ganze Kolonnen lassen sich in Direktanstellung genauso besetzen wie einzelne Stellen, nur mit anderem Vorlauf. Bauunternehmen fragen selten nach einem einzelnen Maurer. Gebraucht wird ein eingespieltes Team, das gemeinsam anreist und gemeinsam arbeitet.
Der Vorteil eingespielter Teams liegt in der Einarbeitung. Eine Kolonne, die in Polen bereits zusammengearbeitet hat, kennt ihre Abläufe und braucht auf der neuen Baustelle keine Wochen, um sich zu sortieren. Auch die Verteilung der Gewerke stimmt dann meist schon, vom Maurer über den Eisenflechter bis zum Betonbauer.
Bei uns läuft das über eine kostenlose Bedarfsanalyse. Innerhalb von 7 bis 14 Tagen erhalten Sie geprüfte Kandidatenprofile, auf Wunsch auch als Team mit abgestimmter Gewerkeverteilung.
Dazu gehört eine Austauschgarantie. Passt eine Fachkraft nicht, wird sie je nach Paket ersetzt, ohne dass die Rekrutierungsgebühr erneut anfällt. Bei Teams wiegt das schwerer als bei Einzelbesetzungen, weil der Ausfall einer Person den Ablauf der ganzen Kolonne stört.
Planen Sie den Vorlauf realistisch. Anreise, Unterkunft und Sicherheitsunterweisung brauchen Zeit, bevor die erste Schicht beginnt. Wer eine Kolonne für den Monatsanfang braucht, startet die Suche im Vormonat.
Welche Vorteile das Modell gegenüber der Zeitarbeit hat, haben wir unter Vorteile der Direktanstellung gegenüber Zeitarbeit zusammengestellt.
Wie gelingt die Einarbeitung auf der Baustelle?
Die ersten Wochen entscheiden sich an drei Punkten: Unterweisung, Ansprechpartner und Sprachniveau. Wer hier improvisiert, verliert Fachkräfte wieder, für die er gerade bezahlt hat.
- Sicherheitsunterweisung in der Muttersprache: Piktogramme reichen nicht. Die Unterweisung nach Arbeitsschutzrecht muss verstanden werden, und das gelingt auf Polnisch zuverlässiger als auf Deutsch.
- Tandem-Prinzip: Ein deutschsprachiger Kollege als fester Ansprechpartner klärt Rückfragen schneller als jede Übersetzungs-App und senkt die Fehlerquote in der Anfangsphase.
- Sprachniveau realistisch ansetzen: Für Bauhilfstätigkeiten genügt A2 im Alltag. Für Facharbeiter mit Kundenkontakt oder Verantwortung auf der Baustelle ist B1 die sinnvolle Zielmarke.
Ein Baustellen-Glossar mit den wichtigsten Fachbegriffen kostet wenig Aufwand. Es spart Missverständnisse bei Material und Maßangaben, und es hilft beiden Seiten.
Auch organisatorische Kleinigkeiten wirken stärker, als man erwartet: ein fester Platz für die Werkzeugausgabe, klare Pausenzeiten und eine wöchentliche Besprechung mit Übersetzung. Wer diese Punkte plant, statt sie dem Zufall zu überlassen, merkt den Unterschied an der Fluktuation.
Häufige Fragen
Bei Bauleistungen einer polnischen Firma an ein deutsches Unternehmen greift in der Regel das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG. Die Steuerschuld geht auf Sie als Leistungsempfänger über, und die polnische Firma stellt netto in Rechnung, mit dem Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Ihre Steuerberatung sollte den Einzelfall prüfen, weil es auf die Art der Leistung ankommt.
Zeitlich unbegrenzt. Polnische Staatsangehörige genießen als EU-Bürger Arbeitnehmerfreizügigkeit und brauchen weder Arbeitserlaubnis noch Visum. Wichtig ist die Meldepflicht: Wer in Deutschland eine Wohnung bezieht, meldet sich innerhalb von zwei Wochen beim Einwohnermeldeamt an (§ 17 BMG). Die oft zitierte Drei-Monats-Regel gilt nur für Personen, die ihre Wohnung im Ausland behalten und im Inland nicht gemeldet sind.
Er richtet sich nach dem deutschen Branchenmindestlohn Bau, nicht nach polnischen Sätzen. Sobald die Arbeit in Deutschland erbracht wird, gelten die hier verbindlichen Mindestentgelte, gestaffelt nach Werkern und Fachwerkern. Angebote deutlich darunter sind ein Warnsignal und deuten auf ein Modell hin, das einer Prüfung nicht standhält.
Nur dann, wenn er ein zulassungspflichtiges Gewerk nach Anlage A der Handwerksordnung selbstständig ausübt oder einen Betrieb leitet. Als Angestellter in Ihrem Betrieb braucht er keinen Meisterbrief, denn die Eintragung in die Handwerksrolle betrifft den Betrieb und nicht den einzelnen Mitarbeiter. Ob Berufserfahrung aus einem anderen EU-Staat berücksichtigt wird, entscheidet die zuständige Handwerkskammer im Einzelfall.
Sie als Auftraggeber, und zwar verschuldensunabhängig. Die Bürgenhaftung nach § 14 AEntG und § 13 MiLoG erfasst die gesamte Nachunternehmerkette. Ob Sie von dem Verstoß wussten, spielt keine Rolle. Deshalb gehören Mindestlohnnachweise in jede Auftragsakte.
Von der Anfrage bis zu den ersten geprüften Kandidatenprofilen vergehen bei uns 7 bis 14 Tage. Danach folgen Auswahl, Vertragsabschluss, Anreise und Unterweisung. Realistisch planen Sie also einen Vorlauf von mehreren Wochen bis zur ersten vollen Schicht.



