Wie viele Tage dürfen Saisonarbeiter sozialversicherungsfrei arbeiten?
In landwirtschaftlichen Betrieben sind es höchstens 90 Arbeitstage oder 15 Wochen pro Kalenderjahr, und das nur, wenn die Saisonkraft nicht berufsmäßig arbeitet (Minijob-Zentrale). Diese Grenze gilt seit dem 1. Januar 2026. Viele Ratgeber nennen noch die alte Regel, nach der bis Ende 2025 auch in der Landwirtschaft drei Monate oder 70 Arbeitstage galten.
Eine kurzfristige Beschäftigung ist von vornherein befristet. Nach oben gibt es beim Verdienst keine Grenze. Weder die Saisonkraft noch Ihr Betrieb zahlen dafür Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, solange die Zeitgrenze eingehalten wird und die Saisonarbeit nicht berufsmäßig ist.
Die Tage aller kurzfristigen Einsätze eines Kalenderjahres werden zusammengezählt. Hat Ihre Saisonkraft im Frühjahr schon in einem anderen Betrieb Spargel gestochen, werden diese Tage bei Ihnen mitgerechnet. Fragen Sie deshalb nach Vorbeschäftigungen im laufenden Jahr.
Was gilt, wenn Ihre Saison länger dauert? Die Saisonkraft darf weiterarbeiten, beitragsfrei ist die Beschäftigung dann aber nicht mehr. Sobald absehbar ist, dass die Grenze überschritten wird, ist die Beschäftigung in der Regel sozialversicherungspflichtig; steht das schon bei Vertragsschluss fest, von Anfang an.